Bei der Stuttgarter Jugendhaus Gesellschaft (stjg) dreht sich alles um Menschen von Null bis 99 Jahren: (Klein-)Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senior*innen. Über 850 Mitarbeitende engagieren sich für sie – in Kitas und an Schulen, in Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, ebenso in Jugendfarmen und Abenteuerspielplätzen sowie generationenübergreifend in unseren Stadtteil- und Familienzentren.
Wir suchen ab dem 01.05.2025 zur Unterstützung des pädagogischen Teams auf der Kinder- und Jugendfarm Zuffenhausen eine*n
Erzieher / Sozialpädagoge (m/w/d)
in Teilzeit (40-90%) befristet als Elternzeitvertretung
Die 1972 gegründete Kinder- und Jugendfarm Zuffenhausen (Jugi) hat ein 7700 m² großes Gelände auf der Schlotwiese am Stadtrand von Zuffenhausen. Es gibt dort einen Reitplatz, den Kletterbereich, das Baugelände und die Werkstätten. Die Farm besticht vor allem durch das umfangreiche Reitangebot, durch die Möglichkeit, altes Handwerk (z.B. Schmieden, Drechseln) kennenzulernen und durch erlebnispädagogische Angebote wie Baumklettern oder Fahrradaktionstage. Alle Besucher, Kinder wie Eltern, schätzen zudem die unterschiedlichen Tierarten, die auf der Jugi anzutreffen sind. Die Mithilfe bei der Versorgung der Tiere gehört zum Grundkonzept der Farm.
Die Arbeitszeiten: liegen i.d.R. zwischen Di - Sa von 10 - 18 Uhr
Du möchtest mehr über die Jugi erfahren? Dann besuche gerne die Website: https://jugendfarm-zuffenhausen.de
Deine Aufgaben:
Das bringst Du mit:
Wir bieten:
Gibt es noch Fragen?
Zu inhaltlichen Fragen wende Dich gerne an das Team der Jugi (Email: jugendfarm-zuffenhausen@gmx.de oder Telefon: 0157 38 58 91 15)
Fragen zum Bewerbungsablauf beantwortet Dir gerne das Team Bewerbermanagement: bewerbermanagement@stjg.de.
Deine aussagekräftige Bewerbung (Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse) sendest Du uns als PDF über unsere Karriere-Seite https://www.stjg.de/karriere.
Wir weisen darauf hin, dass alle Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, gemäß Masernschutzgesetz vor Einstellung mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen müssen. Liegt eine medizinische Kontraindikation vor, muss diese durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.